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a) Mitbestimmung bei Wegfall der Antragsvoraussetzung
b) Feststellungsantrag des Personalrats

1. Der für die Übernahme zuständige Personalrat bestimmt auch ohne Antrag der betroffenen Dienstkraft mit, wenn diese nicht mehr einen Leitungsposten im Sinn des § 14 Abs. 3 BPersVG wahrnehmen wird.
2. Der Personalrat kann eine Missachtung seines Mit bestimmungsrechts beim Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens mit konkretem Feststellungsantrag rügen, solange der Dienstposten der ausgewählten Dienstkraft nicht dauerhaft übertragen ist.

§ 14 Abs. 3, § 53 Abs. 3 S. 2, § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 75 Abs. 3 Nr. 14,
§ 77 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 2 BPersVG.
§ 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 44d Abs. 5, § 44h Abs. 3 SGB II.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2016 – OVG 62 PV 2.16 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2017.188

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