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Zustimmungsverweigerung bei Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit

1. Die Personalvertretung darf in objektiver Antragshäufung die Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts sowie der Pflicht zur Fortführung des Stufenverfahrens beantragen.

2. Zu den Anforderungen einer Zustimmungsverweigerung unter Hinweis auf angeblich leidensgerechte Polizeidienstposten beim beabsichtigten Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeibeamten.

3. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei Maßnahmen wie einer Versetzung auch rein tatsächliche Belastungen (und nicht nur Rechtsnachteile) für eine Benachteiligung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ausreichen können.

4. Es lässt sich die Ansicht vertreten, dass die dem Dienstherrn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG obliegende Pflicht, bei allgemein dienstunfähigen Beamten nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, die Suche nach einem leidensgerechten Polizeidienstposten im Sinne des § 4 Abs. 1 BPolBG für polizeidienstunfähige Bundespolizeibeamte einschließt. In diesem Falle wäre der Hinweis auf vorhandene leidensgerechte Polizeidienstposten die Geltendmachung eines rügefähigen Rechtsfehlers.

(3. und 4. Leits. der Red. aus dem Entscheidungstext)

§ 44 BBG.
§ 4 Abs. 1 BPolBG.
§§ 69 Abs. 1, Abs. 2 S 5, 73, 76 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 5, 77 Abs. 2
Nr. 2 BPersVG.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2015 – OVG 62 PV 7.15 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2016.190

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