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Zur Übertragung amtsangemessener Aufgaben

Das Beamtenverhältnis ist ein letztlich der Stabilität der demokratischen Verwaltung dienendes, über die Rechte und Pflichten eines normalen privatrechtlichen Arbeits- oder Dienstvertrags wesentlich hinausgehendes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis, das beiderseitige Rechte und Pflichten begründet (§ 79 BBG). Zu den „hergebrachten Grundsätzen“ des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 GG gehört nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Lehre die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, und unmittelbar daraus folgend, das Recht der Beamten auf eine amtangemessene bzw. statusgerechte „Beschäftigung“, besser ausgedrückt: amtsangemessene Aufgabe, wobei das Amt im statusrechtlichen Sinne, also z. B. das eines Regierungsrats, maßgebend ist. Dieser Rechtsgrundsatz ist im Beamtenrecht besonders ausgeprägt, ist jedoch – als Ergänzung zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbaren Vergütung – grundsätzlich auch dem privaten Arbeitsrecht keineswegs fremd.

Bis in die letzten Jahre war dies in der täglichen Praxis auch kein Problem. Der Boom der 50er und frühen 60er Jahre mit Vollbeschäftigung, ja sogar Verstärkung durch „Gastarbeiter“ war zwar, sowohl im Öffentlichen Dienst wie auch in der privaten Wirtschaft, vorbei; wer jedoch im Öffentlichen Dienst oder – wenn auch, insbes. für Führungskräfte, mit erheblichen Einschränkungen – in der privaten Wirtschaft, unterkam, musste zwar damit rechnen, gelegentlich um- oder versetzt zu werden, hatte aber immer eine seiner Ausbildung und Position angemessene Aufgabe. Spätestens als es, der Entwicklung in der privaten Wirtschaft folgend, Anfang der 90er Jahre auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes mit Seminaren wie „lean management“ losging und externe Berater wie Roland Berger im Haus recherchierten, war klar, dass aufgrund knapper werdender öffentlicher Kassen die Notwendigkeit eines Personalabbaus – oder, zutreffender gesagt, einer Personalkostenreduzierung – auch an der Öffentlichen Verwaltung nicht vorbeigehen würde. Mehr oder weniger plötzlich verschwanden nicht nur einzelne Dienstposten, sondern auch komplette Abteilungen, sogar ganze Hierarchieebenen wurden zusammengelegt oder verschwanden völlig – als Beispiel sei hier die Zusammenlegung der bis dato drei Bezirksregierungen zu einer zentralen „Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion“ in Rheinland-Pfalz genannt. Spezielle Probleme entstanden mit der Privatisierung und dem damit verbundenem „unmittelbaren Zwang“ zu Kosteneinsparungen bei den nunmehrigen Privatunternehmen Bahn und Post.

Seiten 284 - 288

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.08.2004.284

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