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Zum Begriff „in der Regel Beschäftigte“

§§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 LPVG NRW.

Zu den in der Regel Beschäftigten im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 3 LPVG NRW zählen nur dienststellenzugehörige Beschäftigte. Vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW sind dies nur solche Beschäftigte, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen, innerhalb der Dienststellenorganisation abhängige Dienst- oder Arbeitsleistungen erbringen und tatsächlich in die Dienststellenorganisation eingegliedert sind.

Die Zahl der in der Regel Beschäftigten bestimmt sich durch eine prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke. Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der Beschäftigten kommt es dabei nicht an.

Beamte, die dauerhaft zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet sind, gehören nicht zu den in der Regel Beschäftigten der ab ordnenden Behörde.

Beschäftigte, die länger als 18 Monate beurlaubt sind oder eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und ihren Dienst erst nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit des Personalrats wieder aufnehmen sollen, sind keine Regelbeschäftigten.

Aushilfen sind dann nicht als Regelbeschäftigte einzustufen, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht oder nur in äußerst geringem Umfang tätig waren und sich daran prognostisch nichts ändern wird.

Befristet Beschäftigte, bei denen nicht absehbar ist, dass sie während des überwiegenden Teils der Amtsperiode des Personalrats weiter beschäftigt werden, zählen nicht zu den Regelbeschäftigten.

Honorarkräfte gehören jedenfalls dann nicht zu den Regelbeschäftigten, wenn keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2019 – 20 A 1787/17.PVL –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.07.2019.275

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