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Zum anlassfreien Informationsrecht des Personalrats

§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG RP.
§ 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, §§ 71, 79 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, § 121 Abs. 2 LPersVG RP.
§§ 27, 28 BBesG.
§ 67 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
§ 20 Abs. 1 LDSG RP.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG.
VO (EU) 2016/679.

1. Der Anspruch der Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung auf Unterrichtung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP kann auch darauf gestützt werden, dass die Unterrichtung zur Durchführung der allgemeinen Aufgaben erforderlich sei, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP) und, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit, insbesondere diskriminierungsfrei behandelt werden (§ 68 Abs. 1 LPersVG RP). Dieser Anspruch kann es auch gebieten, dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung über Einzelheiten der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§ 29 Abs. 2, § 30 LBesG RP) unterrichtet.

2. Der Umstand, dass die Festsetzung der Erfahrungsstufen bei Beamtinnen und Beamten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich des auf seine allgemeinen Aufgaben gestützten Informationsrechts (aus § 69 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG RP).

3. Dem Informationsanspruch der Personalvertretung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP) kann nicht entgegengehalten werden, eine Unterrichtung des Personalrats sei dann nicht erforderlich, wenn individuelle Rechte berührt seien, welche die Beschäftigten selbst in Anspruch nehmen könnten.

4. Ein zur Wahrnehmung allgemeiner Überwachungsaufgaben geltend gemachter Informationsanspruch aus § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP ist nicht notwendig daran gebunden, dass sich die Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter auf einen besonderen Anlass – wie etwa einen bekannt gewordenen oder zu besorgenden Rechtsverstoß der Dienststelle – berufen kann.

BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6.17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.11.2019.412

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