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Zu Handlungsspielräumen in Beteiligungsverfahren

Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts sind im Regelfall hierarchisch strukturierte, organisatorische Einheiten, denen ein selbstständiger Bereich von nicht unbedingt hoheitlichen Verwaltungsaufgaben zugeordnet ist und die innerhalb der gesamten Verwaltungsorganisation verselbstständigt sind. Für die personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit kommt es dabei darauf an, dass deren Leitung „– in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit – bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat“, denn nur dann ist sie als verantwortlicher Partner gegenüber einer Personalvertretung gesprächs- und verantwortungsfähig. Für die Dienststelle handelt in diesem Sinne verantwortlich ihr Leiter oder ihre Leitung, wie dies in allen Personalvertretungsgesetzen festgelegt ist, für den Außenbereich der Aufgabenerfüllung gilt dies ebenso. In beiden Fällen kann sich die Dienststellenleitung vertreten lassen, im Außenbereich folgt diese Möglichkeit den Regelungen der Geschäftsordnung der Dienststelle und entspricht damit dem allgemeinen Organisationsrecht, im personalvertretungsrechtlichen Miteinander muss die Vertretung den besonderen Vorschriften des jeweils geltenden Personalvertretungsrechts folgen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.04.2012.124

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