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Wirksamkeit der Zustimmung(sersetzung) des Personalrats bei Kündigung

1. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

2. Der Arbeitgeber kann die Kündigung erklären, sobald das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. Hat die Einigungsstelle beschlossen, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen, braucht der Arbeitgeber die schriftliche Begründung des Beschlusses jedenfalls dann nicht abzuwarten, wenn die Beschlussformel schriftlich niedergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben worden ist. Das gilt auch dann, wenn nach den einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen der Beschluss zu begründen ist und der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf.

3. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BremVwVfG darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens oder Angehöriger eines Beteiligten ist. Die Bestimmungen sind Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unbefangenheitsgebots. Dieses soll sachfremde Entscheidungen im öffentlichen Dienst verhindern. Bereits der böse Schein voreingenommenen Verhaltens soll – auch zum Schutz der Belange der Behörde – vermieden werden. Missachtet ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes diese Vorgabe, kann das einen wichtigen Grund zur außer ordentlichen Kündigung darstellen.

[Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts]

§ 626 BGB.
§ 108 Abs. 2 BPersVG.
§§ 52 Abs. 1, 58, 59, 61 Abs. 3, Abs. 4 BremPersVG.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BremVwVfG.
§ 34 Abs. 2 TV-L.

BAG, Urt. v. 26.9.2013 – 2 AZR 843/12 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.06.2014.222

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