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Wie weit sollte die Beteiligung der Personalvertretungen bei Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen gehen?

Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen sind in der Bundesverwaltung bislang nur in der Regelungs-, nicht aber in der Realwelt der Verwaltung angekommen. Dies gilt in besonderer Weise für die qualifizierte Form dieser Gesprächsform, die als Zielbonusvereinbarung die graduelle Erreichung eines Ziels finanziell mit einer zielabhängigen variablen Gehaltsstruktur verbindet.

Die fortgeschrittenen Erfahrungen der Privatwirtschaft in der Handhabung dieses Instruments Dialog gestützter Personalführung, ablesbar an einer breit gefächerten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und einer begleitenden Fachliteratur, sind in der öffentlichen Verwaltung weitgehend ohne Reflexion geblieben. Eine umfassende Aufarbeitung der Gründe kann im Rahmen dieses Beitrags nicht geleistet werden. Nur einige Stichworte seien genannt: Das verfassungs- und dienstrechtliche Amtsverständnis und das tradierte Verständnis des Alimentationsprinzips haben bislang ein Denken behindert, Mitarbeiter als Gesprächspartner „auf gleicher Augenhöhe“ anzuerkennen und die Alimentation aus ihrer Fixierung auf die Unterhaltssicherung zu lösen. Hinzu kommt die bislang noch ausstehende Einbettung individueller Zielbildung in ein Gesamtplanungssystem öffentlicher Verwaltungen, das Parlament und Regierung ebenso in eine Zielbildungsarchitektur einbezieht wie Zielvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Verwaltungsstufen.

Die Beteiligung der Personalvertretungen bei Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen orientiert sich in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht an den innovationsfeindlichen gesetzlichen Regelungen, die auf Bundesebene im wesentlichen auf dem Erkenntnisstand der 70er Jahre eingefroren sind. Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen gehören nicht explizit zum Beteiligungskatalog des Personalvertretungsrechts. Beteiligung bezieht sich in der Vorstellungswelt des Personalvertretungsrechts vorrangig auf Maßnahmen, nicht auf prozesshaftes Handeln. Daher konzentriert sich die Beteiligung im Rahmen von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen zumeist auf die Phase der Einführung dieses Instruments. Beteiligungsportale sind insoweit Verwaltungsvorschriften und Hausmitteilungen. Das weitere Schicksal dieser Instrumente liegt personalvertretungsrechtlich zumeist im Dunkeln. Das personalvertretungsrechtliche Augenmerk gilt nicht „weichen“ Führungsphilosophien, Verwaltungskulturen oder der Betrachtung des Vorgesetzten- Mitarbeiterverhältnisses, sondern in erster Linie den „harten“ Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbeständen der §§ 75, 76 BPersVG.

Beleg dieses Schattendaseins von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen in der Beteiligungspraxis ist die episodenhafte Behandlung in der Spruchpraxis personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren. Dieses Instrument modernen Personalmanagements ist weitgehend außerhalb des Interessenstreits zwischen Personalvertretung und Amtseite und wird in der herrschenden Kommentarliteratur des Personalvertretungsrechts zumeist mit lakonischem Verweis auf eben diese spärliche Rechtsprechung abgehandelt.

Seiten 404 - 411

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2005.404

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