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Wie weit reicht der Schutz wissenschaftlicher Mitarbeiter durch den Personalrat?
Anmerkungen zu einem Fall aus der Praxis

Der bekannte Urheberrechtler Manfred Rehbinder meint in der 1990 erschienen Festschrift für Mario Pedrazzini: „So wurde allgemein und unwidersprochen behauptet, dass die meisten Veröffentlichungen der Nachkriegszeit unter dem Namen Nipperdey nicht von Hans C. Nipperdey selbst stammen, sondern von diesem allenfalls redigiert wurden.“ Rehbinder fährt dann fort: „Weniger extreme Fälle sind im Wissenschaftsbetrieb noch heute gang und gäbe.“ Dieser Satz erweist sich allerdings als falsch, soweit er die derzeit auftretenden Fälle als weniger extrem bezeichnet.

Im Schrifttum ist weitgehend anerkannt, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die an nach § 2 UrhG geschützten Werken ihrer Professoren mitarbeiten, stets sorgfältig zu prüfen ist, ob sie (Mit- )Urheber sind oder ob sich ihre Rolle auf die von Gehilfen beschränkt. Miturheberschaft nach § 8 UrhG liegt dann vor, wenn „mehrere durch gemeinsames Schaffen ein einheitliches Werk hervorbringen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen“. Der Beitrag des Miturhebers muss eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG sein, er muss „in Inhalt und/oder Formgebung des gemeinsamen Werkes seinen Niederschlag gefunden haben“. Miturheberschaft scheidet hingegen dann aus, wenn sich jemand bei einem Werk nach § 2 UrhG dem Gestaltungswillen eines anderen unterwirft. Er ist dann „Gehilfe“. Der Gehilfe kann zwar durchaus zur Entstehung eines Werkes beitragen, doch ist sein Wirken dadurch charakterisiert, dass er lediglich einen fremden Gestaltungswillen ausführt und nicht eigenschöpferisch tätig wird. Die Abgrenzung ist aber in praxi teilweise schwierig. Überdies besteht bei Professoren bisweilen die nicht hinzunehmende Tendenz, die Mitarbeit ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst dann noch als Gehilfenschaft anzusprechen, wenn Miturheberschaft vorliegt.

Seiten 14 - 17

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