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Widerlegung eines indizierten Rechtsmissbrauchs bei Befristung wegen Vertretung

Orientierungss�tze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Gerichte d�rfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr�fung des geltend gemachten Sachgrunds nach � 14 Abs. 1 TzBfG beschr�nken, sondern sind aus unionsrechtlichen Gr�nden verpflichtet, durch Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls auszuschlie�en, dass der Arbeitgeber missbr�uchlich auf befristete Arbeitsvertr�ge zur�ckgreift.

2. Diese Pr�fung ist uneingeschr�nkt auch im Schulbereich geboten. Hier besteht allerdings die branchenspezifische Notwendigkeit besonderer Flexibilit�t, die einen wiederholten R�ckgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertr�ge nach � 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, � 21 Abs. 1 BEEG objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und um zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkr�fte anzustellen, als zur Erf�llung seiner Verpflichtungen tats�chlich notwendig sind. Die branchenspezifische Flexibilit�t ist neben allen anderen Umst�nden bei der umfassenden Rechtsmissbrauchskontrolle zu ber�cksichtigen.

3. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht regelm��ig kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle. Werden jedoch die f�r die sachgrundlose Befristung in � 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen, die nach der gesetzlichen Konzeption in jeder Hinsicht unbedenklich sind, alternativ oder insbesondere kumulativ in gravierendem Ausma� �berschritten, kann eine miss-br�uchliche Ausnutzung der an sich er�ffneten M�glichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den indizierten Gestaltungsmissbrauch durch den Vortrag besonderer Umst�nde entkr�ften. Entscheidend sind die Umst�nde des Einzelfalls.

4. Im vorliegenden Fall wurde der bei einer Gesamtdauer des Arbeitsverh�ltnisses von acht Jahren und zehn Monaten sowie 18 Vertragsverl�ngerungen indizierte Rechtsmissbrauch nach einer W�rdigung aller Umst�nde als widerlegt angesehen, weil die aufgrund der Lehrbef�higung f�r ein Fach � Hauswirtschaftslehre � nur eingeschr�nkt einsetzbare Lehrerin an verschiedenen Schulen mit deutlich unterschiedlicher Stundenzahl von zwei bis zu 25,5 Stunden w�chentlich besch�ftigt wurde, sie an der jeweiligen Schule abwesende Lehrkr�fte jeweils unmittelbar oder mittelbar vertrat und sich die Laufzeiten der mit der Kl�gerin geschlossenen Vertr�ge weitestgehend an dem prognostizierten Vertretungsbedarf orientierten. Unter diesen Umst�nden kann nicht angenommen werden, dass das beklagte Land die Befristungsm�glichkeit in rechtsmissbr�uchlicher Weise genutzt hat, um einen dauerhaften Vertretungsbedarf zu decken.

� 21 Abs. 1 BEEG.
� 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2, � 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG.
� 3 Abs. 2, � 7 Abs. 2 AGG.
�� 242, 615 Satz 1 BGB.
� 7 KSchG.

BAG, Urt. v. 7.10.2015 � 7 AZR 944/13 �

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2016.195

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