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Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

§ 9 BPersVG.

1. Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG hat eine Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts.

2. Für die Wirksamkeit des Antrags als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht. Für die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten.

3. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig die Befugnis umfassen, materiell-rechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben (BVerwG, Beschl. v. 21.2.2011 – 6 P 13.10 – juris Rn. 18). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers, also der Leiter der die Arbeitgeberseite rechtmäßig vertretenden Behörde, erfüllt in jedem Fall beide Voraussetzungen. (Leits. der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 14.4.2015 – 18 P 14.513 – (Rbeschw. zugel.)

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.11.2015.421

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