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Weiterbeschäftigung von Ersatzmitgliedern der JAV

1. Der öffentliche Arbeitgeber kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seinen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mit dem Hilfsantrag auf Feststellung verbinden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist.

2. Zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber kommt ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 3 BPersVG zustande, wenn der Vertretungsfall innerhalb des letzten Jahres vor Ausbildungsende stattgefunden und das Ersatzmitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung beantragt hat.

§§ 9, 31, 83 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 1.10.2013 – 6 P 6.13 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.02.2014.061

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