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Wahlberechtigung zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Wird die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereichs eines Bundesministeriums nach § 97 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGB IX durchgeführt, weil die Zahl der gebildeten Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn ist, sind neben der für das Ministerium gebildeten Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen alle Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. Für das Wahlrecht der Schwerbehindertenvertretungen ist es ohne Bedeutung, ob sie eine verselbständigte Außen- oder Nebenstelle, eine dem Bundesministerium nur mittelbar nachgeordnete Dienststelle oder eine Dienststelle, für die eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gebildet ist, vertreten.

2. Der Wahlvorstand ist nicht Beteiligter in einem die Wahlanfechtung betreffenden Beschlussverfahren.

§ 71 Abs. 3, § 87, § 97 Abs. 1, Abs. 3 SGB IX.
§§ 6, 25 BPersVG.
§ 22 SchwbWO.
§ 17b GVG.

BAG, Beschl. v. 24. Mai 2006 – 7 ABR 40/05 –

Seiten 75 - 78

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.02.2007.075

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