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Wahlanfechtung wegen Redebeiträgen des vormaligen Personalratsvorsitzenden

Art. 9 Abs. 3 GG.
§§ 10, 24 Abs. 1 Satz 1, 25, 67 BPersVG.

1. Die Vorschriften des § 10 BPersVG zur Schweigepflicht und des § 67 BPersVG zur Neutralitätspflicht stellen per se aufgrund ihrer systematischen Stellung im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Vorschriften des Wahlverfahrens dar; ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann demnach eine Wahlanfechtung nur dann begründen, wenn zugleich ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlverfahrens, etwa gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (sittenwidrige Wahlbeeinflussung) vorliegt.

2. Die ausdrücklich in § 67 Abs. 2 BPersVG für zulässig erklärte Werbung von Personalratsmitgliedern für ihre Gewerkschaft ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt; dies gilt nicht für eine Werbung in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglieder.

3. Das Verbot für Personalratsmitglieder, spezifisch unter Nutzung der durch das Personalratsamt zur Verfügung gestellten Darstellungs- und Wirkungsmöglichkeiten zu werben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2012 – 6 A 7.11 – PersR 2013, 123 Rn. 39), gilt nicht nur für die Werbung für andere Wahlkämpfer wie Gleichstellungsbeauftragte, sondern auch bei Wahlwerbung für sich selbst.

BayVGH, Beschl. v. 28.1.2019 – 18 P 17.2228 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.07.2019.269

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