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Wahlanfechtung wegen falscher Mitgliederzahl

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2017 – OVG 60 PV 2.17 –

1. Mit dem Antragserfordernis bei der Wahlanfechtung wird lediglich das kollektivrechtliche Interesse der Wähler, des Personalrats und des Dienststellenleiters an einer baldigen Klärung der Gültigkeit der Personalratswahl geschützt. Die bei der Ausübung eines arbeitsrechtlichen Gestaltungsrechts zu besorgende Schutzkomponente ist nicht gegeben.

2. Dienstkraft i. S. des § 4 PersVG Bln ist nur derjenige, der persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist, und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet (vgl. Beschluss vom 24.11.2016 – BVerwG 5 PB 3.16 –, juris Rn. 10).

3. Ehrenamtlich Beschäftigte und Honorarkräfte, also Mitarbeiter, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für die Stiftung Aufträge oder Dienstleistungen in der Regel persönlich ausführen, sind nicht als Dienstkräfte anzusehen. Sie stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, das nach dem besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist.

4. Der Wahlvorstand hat nicht die Aufgabe, im Einzelfall zu klären, ob einzelne Ehrenamtliche und Honorarkräfte entgegen der schriftlichen Vertragsvereinbarung in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Wahlvorstand hat vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit an den derzeit bestehenden Status anzuknüpfen.

Das bedeutet, dass der Wahlvorstand von dem Tatbestand auszugehen hat, der zur Zeit der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bzw. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (ggfs. bis zum Abschluss der Stimmabgabe) vorliegt.

5. Für die Ermittlung der künftigen Zahl der Mitglieder des Personalrates ist eine prognostische Ermittlung in zwei Schritten geboten:

– Im ersten Schritt ist die Zahl der Dienstkräfte zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens festzustellen.
– Der zweite Schritt besteht in der Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der aus dem ersten Schritt folgenden Regelvermutung, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im über wiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen.
– Es reicht im zweiten Schritt nicht aus, dass eine Abweichung von der Regelvermutung möglich erscheint oder sogar wahrscheinlich ist. Vielmehr muss sich eine Entwicklung abzeichnen, die „Verbindlichkeit beanspruchen darf“, mit welcher der Wahl vorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens „zu rechnen hat“.

(Leits. d. Red., abgeleitet aus den Gründen)

§§ 14 Abs. 1, 22 Abs. 1 PersVG Bln.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2017 – OVG 60 PV 2.17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.03.2018.100

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