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Verwendungszulage bei unterwertiger Besetzung eines Amtes

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl. Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 f.).

Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.

Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.

Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.

Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 46 Abs. 1 und 2, § 18 BbesG.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG.
§ 33 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 SächsBG.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO.
§ 41 Abs. 1 SächsSchulG.

BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 – 2 C 30.09 –

Seiten 436 - 439

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.11.2011.436

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