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Versorgung aus dem letzten Amt

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versorgung nur dann aus dem letzten Amt gewährt wird, wenn der Beamte zumindest zwei Jahre lang zuvor aus diesem Amt besoldet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Anrechnung von Zeiten der vorherigen tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht vorgesehen ist.

2. Auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion ist nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Amt erfolgt ist.

Art. 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 2 BeamtVGErgG RP.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.

BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 2 C 2.15 –

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