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Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Personalvertretungsgesetzes, ThürVerfGH, Urteil vom 20. April 2004 – VerfGH 14/02 –

1. Der Gesetzgeber muss, wenn er Personengruppen von der Mitbestimmungsgewährleistung in Art. 37 Abs. 3 ThürVerf ausschließt, sich an Ausmaß und Umfang der Eingliederung des betroffenen Personenkreis in die Arbeit der Dienststelle orientieren. Allein eine unter 15-Wochen-Stunden liegende Arbeitszeit ist kein hierfür geeignetes Ausgrenzungskriterium.

2. Der Regelungsgehalt des Art. 37 Abs. 3 ist autonom aus der Landesverfassung selbst mit Blick auf die Gegebenheit des allgemeinen Personalvertretungsrechts sowie unter Beachtung der durch das Bundesrecht gesetzten Bedingungen und Grenzen zu ermitteln.

3. Art. 37 Abs. 3 gewährleistet Mitbestimmung als Grundrecht. Er legt damit den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Mitbestimmungsmodell fest, fordert aber für eine Zurücknahme der Mitbestimmungsintensität eine sachliche Legitimation.

4. Art. 37 Abs. 3 ThürVerf enthält einen an den Gesetzgeber gerichteten Gestaltungsauftrag, das Mitbestimmungsrechte in seinen den Individualrechtsschutz der Bediensteten ergänzenden, wie die organschaftliche Funktion der „Belegschaft“ zur Geltung bringenden Zwecken auszugestalten. Innerhalb des so eröffneten Regelungsrahmens ist es Sache des Gesetzgebers, den Regelungsbedarf zu bestimmen und die Regelungsmittel auszuwählen.

5. Die verfassungsgerichtliche Prüfungskompetenz ist darauf beschränkt zu untersuchen, ob die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sich an einer sachgerechten, konkret nachvollziehbaren und damit vertretbaren Beurteilung des Grundrechtsgehalts orientiert. Die Vertretbarkeitsgrenze ist unterschritten, wenn Beteiligungsrechte ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung unzumutbar verkürzt werden, etwa weil eine Abwägung mit dem Ziel zweckgerechter Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags unterblieben ist oder weil verfassungsmäßig nicht legitimierte Interessen das Regelungsergebnis bestimmt haben.

6. Art. 37 Abs. 3 ThürVerf steht der Einführung der Beteiligungsform der „Mitwirkung“ (§ 75 a ThürPersVG) nicht entgegen.

7. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, ob er einen Beteiligungstatbestand der vollen oder der eingeschränkten Mitbestimmung zuordnet, prinzipiell ein weiterer Spielraum zu als bei der Wahl zwischen echter Mitbestimmung und schlichter Mitwirkung.

(Leits. d. Red)

Art. 37 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 89 ThürVerf.
§§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 16, 17 Abs. 3, 53 Abs. 3, 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, 75 a, 82 a ThürPersVG.
§ 8 Abs. 1 SGB IV.

ThürVerfGH, Urteil vom 20. April 2004 – VerfGH 14/02 –

Seiten 252 - 273

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.07.2004.252

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