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Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juli 2003 – 6 AZR 348/02 –

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 BAT-O und zu gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht.

2. Wird ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet begründet und wird der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben. Wird der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht.

3. Das gilt nicht, wenn im Beitrittsgebiet ein Ausbildungsverhältnis absolviert und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erstmalig im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts erfolgt.

4. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 1 Abs. 1 MTA-O. Es kann einem Arbeitsverhältnis wegen unterschiedlicher Vertragspflichten nicht gleichgesetzt werden. Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber ist der Auszubildende verpflichtet, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbilders nach § 6 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 (MTA).
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (MTA-O) vom 10. Dezember 1990 § 1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juli 2003 – 6 AZR 348/02 –

Seiten 156 - 159

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.04.2004.156

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