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Rang- und Reihenfolge für Freistellungen

Es bestehen Bedenken, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge für die Freistellung eines Personalratsmitglieds offen ist. Jedenfalls stellt es in der Regel keinen stichhaltigen Grund für ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge dar, wenn das für eine Freistellung vorgesehene Mitglied eines Gesamtpersonalrats zugleich Vorsitzender eines örtlichen Personalrats ist.

§§ 32, 33, 46 Abs. 3 BPersVG.

OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2014 – 20 B 55/14.PVB –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.08.2014.318

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