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Probleme zu schuldhaften Fernbleiben vom Dienst – Dargestellt am Bundesrecht –

Das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst ist ein beamtenrechtlicher Rechtsbegriff, der einen Regelungsbereich im Bundesbesoldungsgesetz, aber auch Regelungsbereiche in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder schlagwortartig bezeichnet. Beide Regelungsfelder sind stark miteinander verknüpft und daher ist es sachgerecht, sie mit dem schlagwortartigen Begriff zu verbinden. Der Weg zum Rechtsbegriff wurde durch Verwendung in der amtlichen Überschrift der Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes erleichtert. Zur Regelungsstruktur in den Beamtengesetzen soll aber eine Vorbemerkung gemacht werden. Die Regelung im Bundesbeamtengesetz ist sehr einfach strukturiert, dadurch lückenhaft und kann nur über Heranziehung der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz 1937 anwendungsfähig gemacht werden. Die meisten Länderregelungen sind etwas besser strukturiert, zeigen sich aber durch eine inhaltliche Vielfalt aus, die eher durch Eifer der Ministerialbürokratie auf Landesebene verursacht als durch unterschiedliche Lebensverhältnisse in den verschiedenen Bundesländern gerechtfertigt ist. Wer wissen will, was deutschlandweit gilt, hat einige Mühe. Durch Orientierung am Bundesbeamtengesetz will der Verfasser dem Leser Erleichterung verschaffen.

Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst führt im Regelfall zu zwei für den Beamten nicht angenehmen Rechtsfolgen, nämlich zum (zeitweisen) Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 9 BBesG und zum Disziplinarverfahren nach den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder mit empfindlichen Disziplinarmaßnahmen als Sanktion. Die Regelungen in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sind die Brücke zu den Regeln des Disziplinarrechts und sie stellen klar, dass dem Beamten beide Maßnahmen kumulativ drohen.

Dieses Nebeneinander von Besoldungsverlust und disziplinärer Ahndung hat im deutschen Beamtenrecht eine lange Tradition, die aber für die heute erörterten Fragen nicht wichtig ist.

Seiten 416 - 420

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2004.416

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