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Personalratsbeteiligung bei Neubau einer bereits bestehenden Schule

Nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz – HPVG – hat auch der nicht zur Entscheidung befugte Dienststellenleiter den ihm zugeordneten Personalrat zu beteiligen, wenn diesem ein Beteiligungsrecht zusteht (§ 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG).

Ist ein Beteiligungstatbestand erfüllt, dann steht grundsätzlich den Personalvertretungsorganen der Lehrer das Beteiligungsrecht auch an Entscheidungen des kommunalen Schulträgers zu (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH).

Jedoch gewährt § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG in Bezug auf Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nur ein Anhörungsrecht; ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht tritt zurück (§ 81 Abs. 5 HPVG). Dies gilt auch für den Neubau einer bereits bestehenden Schule.

§ 81 Abs. 5 HPVG wird durch die europarechtliche Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, Seiten 1 bis 6) nicht ausgeschlossen oder überlagert.

Die Richtlinie 89/391/EWG führt nicht dazu, dass das Anhörungsrecht des § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HPVG zu einem Mitwirkungsrecht wird.

§ 82 Abs. 1 BPersVG.
§§ 69 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 16, § 74 Abs. 1 Nr. 6, § 81 Abs. 3, § 81 Abs. 4, § 81 Abs. 5, § 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG.

Hess. VGH, Beschl. v. 12. 6. 2012 – 22 A 2170/11.PV –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2012.470

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