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Personalratsbeteiligung bei befristetem Arbeitsvertrag

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

Unterliegt der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach Landesrecht der Mitbestimmung des Personalrats (hier: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW), kann der Dienststellenleiter wegen der fehlenden Möglichkeit, das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Personalrats zu überprüfen, regelmäßig von der Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung zur Befristung ausgehen, wenn ihm der für die Außenvertretung des Personalrats zuständige Personalratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter mitgeteilt hat, die Zustimmung sei erteilt. Auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung des Personalrats kann der Dienststellenleiter nur dann nicht vertrauen, wenn ihm die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beschlussfassung bekannt war oder er zumindest durch Tatsachen begründete Zweifel daran haben musste, ob der Erklärung des Personalratsvorsitzenden ein wirksamer Beschluss des Personalrats zugrunde liegt.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW.

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 18. April 2007 – 7 AZR 293/06 –

Seiten 108 - 110

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.03.2008.108

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