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Neuerungen im Berliner Personalvertretungsrecht

Das Berliner PersVG ist über lange Jahre hinweg in seiner Substanz nicht verändert worden. Zahlreiche Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung haben aber eine Anpassung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes notwendig gemacht. Die wichtigsten Änderungen sind durch das 7. Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vorgenommen worden. Spätere Änderungen haben nur geringfügigere Modifikationen des Gesetzes enthalten. Zu berücksichtigen hatte der Gesetzgeber die Änderungen, die durch die Föderalismusreform I eingetreten waren. Die Bundesrahmenkompetenz auch für das Personalvertretungsrecht der Länder war beseitigt und weitgehend in diesem Bereich die Eigenverantwortung der Länder hergestellt worden. In § 51 BeamtStG ist lediglich für die Beamten der Länder und Kommunen sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Bildung einer Personalvertretung vorgesehen. Inhaltliche Vorgaben über die Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts dürften hierdurch nicht vorgenommen worden sein. Allerdings musste der Berliner Gesetzgeber insoweit nicht zwingend tätig werden, da die bisherigen bundesrechtlichen Rahmenvorschriften der §§ 94 bis 106 im BPersVG nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG noch fortgelten, bis der Landesgesetzgeber sie durch Landesrecht ersetzt hat, was auch konkludent erfolgen kann. Im formellen Bereich hatte der Gesetzgeber ferner zu berücksichtigen, dass die Änderungen in den Regelungen des TVöD und in der Rentenversicherung, die eine Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte nicht mehr kennen, personalvertretungsrechtlich umgesetzt werden mussten. Im organisatorischen Bereich der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften war ferner Änderungen im Bereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) Rechnung zu tragen. Im Bereich der materiellen Regelungen der Beteiligungsrechte hat das BVerfG durch seine Entscheidung vom 24. Mai 1995 dem Gesetzgeber sehr enge Grenzen gesetzt. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG gelten diese Grenzen auch für die landesrechtliche Ausgestaltung der Beteiligung von Personalvertretungen und schränken die Möglichkeiten einer echten Mitbestimmung ein. Hier musste der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung der Beteiligungsrechte und ihrer Durchsetzung insbesondere im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens finden.

Seiten 14 - 21

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