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Neue Fristen im BPersVG – Flexibilisierung statt Zementierung

Der Beitrag widmet sich schwerpunktmäßig den durch das Bundespersonalvertretungsgesetz v. 9.6.2021 geänderten Fristen in den Beteiligungsverfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung. Hierbei werden die Möglichkeit einvernehmlicher Fristabsprachen zwischen Dienststelle und Personalrat sowie die neu eingeführten Reaktionsfristen der Dienststelle auf Vorlagen im Stufenverfahren und bei Initiativanträgen des Personalrats auf den Prüfstand gestellt und kritisch gewürdigt. Der Beitrag arbeitet die Bedeutung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) bei der zeitlichen Flexibilisierung der Beteiligungsverfahren heraus.

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