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Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats bei Umgruppierungen

1. Die Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen nach §§ 5 und 6 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TV-SW) verweisen überwiegend auf die entsprechenden Bestimmungen nach dem TVöD und TVÜ-Bund. Eine solche Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf ein anderes Tarifwerk ist grundsätzlich zulässig.

2. Die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegende Ein- oder Umgruppierung ist stets Normenvollzug. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Vergütungsordnung mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält.

3. Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus. Sie wird durch einen dem Arbeitgeber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum aber auch nicht ausgeschlossen.

4. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 15 Abs. 1 TVöD bestimmt sich die Höhe des den Beschäftigten zustehenden Tabellenentgelts nach seiner Entgeltgruppe und der für ihn geltenden Stufe. Die Änderung der Einstufung des Arbeitnehmers innerhalb einer Entgeltgruppe ist eine rechtsanwendende Modifikation seiner Einreihung in der Vergütungsordnung und damit eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung.

§ 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG. Art. 9 Abs. 3 GG.
§ 3 Abs. 1 TVG.
§§ 2, 5, 6 Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TVSW).
§§ 15, 16 TVöD (Bund).
§ 17 TVÜ-Bund.
§ 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c, § 69 Abs. 1 PersVG BW.

BAG, Beschl. v. 6. April 2011 – 7 ABR 136/09 –

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