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Mitbestimmung beim betrieblichen Vorschlagswesen
Ein Vergleich zwischen § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tariflich e Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen über die Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens mit zu bestimmen (§ 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG). In den Landespersonalvertretungsgesetzen finden sich weit überwiegend Regelungen, die mit § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG übereinstimmen. Der Terminus „betriebliches Vorschlagswesen“ hatte früher zu der unzutreffenden Auffassung geführt, dass das Beteiligungsrecht nur für Betriebsverwaltungen wie z. B. Bundesbahn oder Bundespost gilt. Diese der h. M. widersprechende Auffassung wurde aber von Fischer/Goeres/Gronimus zwischenzeitlich aufgegeben.

Seiten 364 - 369

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2009.364

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