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Mitbestimmung bei der Arbeitszeit in Personalgestellung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Sind Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich, ist das Rechtsbeschwerdegericht an diese nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es bedarf keiner Verfahrensrüge; vielmehr ist der Mangel von Amts wegen zu beachten.

2. Im Rahmen einer Personalgestellung ist die Zuständigkeit des beim Gestellungsträger bestehenden Betriebsrats auf die Mitwirkung an dessen Entscheidungen als Vertragsarbeitgeber begrenzt. Aufgrund der Eingliederung gestellter Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb ist für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein beim Gestellungsnehmer gewählter Betriebsrat zuständig. Die Betriebsparteien können hiervon keine abweichenden Zuständigkeiten vereinbaren.

3. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG knüpft an die tatsächliche Eingliederung des gestellten Arbeitnehmers in den Betrieb des Gestellungsnehmers und dessen Entscheidung über die zeitliche Lage der Arbeitszeit an. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit entfällt nicht aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des Gestellungsvertrags oder der der Gestellung zugrunde liegenden Tarifregelung.

§ 83 Abs. 3 ArbGG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

BAG, Beschl. v. 18.7. 2017 – 1 ABR 15/16 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2017.470

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