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Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im öffentlichen Dienst

Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann auch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht sozial gerechtfertigt sein.

2. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben in § 41 Satz 1 TVöD-BT-V für die nicht hoheitlich tätigen Arbeitnehmer keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründet als diese auch für die Beschäftigten in der Privatwirtschaft gelten. Darauf hat die Rechtsprechung bei der kündigungsrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher Straftaten Bedacht zu nehmen.

3. Auch für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB. Diese kann auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden.

4. Eine außerdienstlich begangene Straftat verstößt gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder andere Arbeitnehmer verletzt werden.

5. Eine außerdienstlich begangene Straftat kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen und – abhängig von der Funktion des Beschäftigten – geeignet sein, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

§ 1 Abs. 2 KSchG.
§ 241 Abs. 2 B.
§ 41 Satz 1 und 2 TVöD-BT-V.

BAG, Urt. v. 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 –

Seiten 261 - 263

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.07.2010.261

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