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Kostentragungspflicht für einen Rechtsanwalt im Einigungsstellenverfahren

1. Die Verpflichtung der Dienststelle, die Kosten für eine von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle hinzugezogene sachverständige Person zu tragen, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 53 Abs. 6 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H.) auch ergeben, wenn von ihnen ein Rechtsanwalt als Sachverständiger beauftragt und tatsächlich in dieser Funktion und nicht als Verfahrensbevollmächtigter im Einigungsstellenverfahren tätig wird.

2. Mitgliedern der Einigungsstelle kommt nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 53, 54 MBG Schl.-H.) nicht das Recht zu, sich im Verfahren vor der Einigungsstelle eines Rechtsanwalts als bevollmächtigten Vertreters zu bedienen.

3. Die Nähe der Beisitzer zu der beteiligten Dienststelle oder der Personalvertretung, die sie jeweils bestellt hat, ist unverkennbar und auch vom Gesetz gewollt, setzt die Beisitzer jedoch nicht mit Vertretern oder Bevollmächtigten dieser Parteien gleich.

4. Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen die streitige Regelungsfrage unabhängig von den Verfahrensbeteiligten treffen und sind an deren Weisungen nicht gebunden.

5. Notwendige Voraussetzung der schlichtenden Tätigkeit der Einigungsstelle ist es, dass sie ihre Entscheidungen unabhängig von Festlegungen der Parteien und mit einer gewissen Distanz zu deren Positionen behandeln und treffen können. Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, Kompromisse zu finden und sich gegebenenfalls auch von den Argumenten der Partei überzeugen zu lassen, die sie nicht bestellt hat.

(Leits. 1, 2 amtl., 3–5 Red.)

§ 9 Abs. 5 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und
Abs. 5, § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1, § 72 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 87
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 89 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93
Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
§ 110 Satz 1 DRiG.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6, § 53 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2,
Abs. 6 und 7, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.

BVerwG, Beschl. v. 25.10.2016 – 5 P 7.15 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.08.2017.310

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