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Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

Kann im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen zutreffend ermittelt werden, ist für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger grundsätzlich nicht mehr von einer lediglich „deklaratorischen“ Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung, sondern von einer „konstitutiven“ vertraglichen Entgeltregelung auszugehen.

[Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts]

1. Die Nennung einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst kann unter Berücksichtigung ihrer nach § 22 Abs. 3 BAT vorgesehenen Angabe im Arbeitsvertrag in der Regel dann nicht als sog. Konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein.

2. Von einer lediglich „deklaratorischen“ Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag in Form einer sog. Wissenserklärung des Arbeitgebers kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Entgeltgruppe ermitteln lässt. Dann fehlt es für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger regelmäßig an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn allein nach Maßgabe der betreffenden Eingruppierungsregelungen vergüten.

§§ 133, 157 BGB.
§ 17 Abs. 3, Abs. 7, Anlage 4, Anlage 5 Nr. 8 TVÜ-Bund. Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes.

BAG, Urt. v. 21.8.2013 – 4 AZR 656/11 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.06.2014.228

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