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Kein Verlust der Personalratsmitgliedschaft durch gesetzliche Zuweisung zu einem Jobcenter

1. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SBG II an ein Personalratsmitglied ist auch ohne Zustimmung des Personalrats nach § 47 Abs. 2 BPersVG wirksam.

2. Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II führte nicht zu einem Ausscheiden aus der Dienststelle und damit nicht zu einem Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG, da die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu seiner bisherigen Dienststelle nicht verloren gegangen ist.

3. Ein Verlust des Wahlrechts und das damit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG verbundene Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft trat nicht allein durch die gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II ein, sondern ist angesichts der zur Anwendung kommenden Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG erst verloren gegangen, als die Zuweisung mehr als drei Monate angedauert hat und feststand, dass der Beschäftigte nicht binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird.

§§ 13 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, 47 Abs. 2 BPers VG.
§ 44 g SGB II.

OVG NRW, Beschl. v. 20. 6. 2011 – 16 B 271/11.PVB –

Seiten 452 - 456

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2011.452

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