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Kein Leiter einer weitentfernten, verselbstständigten Dienststelle erforderlich

1. Mängel der Vorabstimmung nach § 4 Abs. 1 BPersVWO vermögen die Anfechtung der nachfolgenden Wahl zu begründen (im Anschluss an BVerwG vom 21. 7. 1980 – 6 P 13.80, PersV 1981, 501).

2. Bei Vorabstimmungen über die Verselbständigung einer Neben- oder Außenstelle nach § 6 Abs. 3 BPersVG sind im Fall einer Dienststelle nach § 49 SBG auch die wahlberechtigten Soldaten des jeweiligen Dienststellenteils zur Mitwirkung im Abstimmungsvorstand nach § 4 Abs. 1 BPersVWO berufen und bei der Vorabstimmung stimmberechtigt (Fortentwicklung von BVerwG vom 7. 1. 2003 – 6 P 6,02).

3. Wirken im Abstimmungsvorstand drei Wahlberechtigte mit und alle in der Dienststelle vertretenen Gruppen repräsentiert (ggf. einschließlich der Soldaten), ist die etwaige Mitwirkung weiterer Personen unerheblich, auch soweit sie nicht wahlberechtigt sein sollten.

4. Die Verselbständigung eines Dienststellenteils erfordert die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BPersVG sowie die räumlich weite Entfernung von der Hauptstelle, nicht jedoch das Vorhandensein eines gemeinsamen Leiters des zu verselbständigenden Dienststellenteils (im Anschluss an BVerwG vorm 26. 11. 2008 – 6 P 7.08 – PersV 2009, 138; die abweichende Auffassung in OVG Koblenz vom 8. 2. 2000 – 4 B 10148/00.OVG, PersR 2000, 171 ist durch die Rechtsprechung des BVerwG überholt).

§§ 6 Abs. 3 BPersVG
§ 4 Abs. 1 BPersVGWO.
§ 49 Abs. 1, 50 SGB.

OVG NRW, Beschl. v. 30. 10. 2009 – 16 A 1027/09.PVB –

Seiten 223 - 226

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.06.2010.223

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