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Inhaltskontrolle der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte. Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt als Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn es sich nicht um eine für eine Vielzahl von Fällen vorgesehene Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Klausel handelt und der Arbeitnehmer auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

2. Erfolgt die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit eines unbefristet teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Grund von Umständen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigen würden, wird der Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung in aller Regel nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. In diesem Fall ist das im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigende Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit von solchem Gewicht, dass es das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit im Allgemeinen überwiegt.

§ 307, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.

BAG, Urt. v. 8. August 2007 – 7 AZR 855/06 –

Seiten 193 - 197

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2008.193

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