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Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit i. S. v. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischenvereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.

2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Regelung zur Berechnung des Entgelts Teilzeitbeschäftigter in § 24 Abs. 2 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, bewirkt, dass Teilzeitbeschäftigten, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit im Tarifsinne leisten, die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage nicht wie Vollzeitbeschäftigten in voller Höhe, sondern nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zustehen.

2. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet bei der Zahlung des Arbeitsentgelts oder bei der Gewährung einer anderen teilbaren geldwerten Leistung eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Teilzeitarbeit darf deshalb grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit.

3. Behandelt eine tarifliche Regelung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz bei der Zahlung des Entgelts oder anderer teilbarer geldwerter Leistungen gleich, schließt dies von vornherein eine Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit aus.

Art. 9 Abs. 3 GG.
§§ 4, 22 TzBfG.
§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985.
§§ 7, 8, 21, 23, 24 TvöD.
§ 48 Abs. 2 TVöD BT-K.

BAG, Urt. v. 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 –

Seiten 264 - 267

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.07.2009.264

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