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Hinweispflicht der Dienststelle bei antragsabhängiger Mitbestimmung

Hat die Dienststelle einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nicht darauf hingewiesen, dass er in seiner Personalangelegenheit die Mitbestimmung des Personalrats beantragen kann, so ist der Personalrat gleichwohl nicht zur Mitbestimmung berufen, solange der Beschäftigte den Antrag nicht gestellt hat.

§ 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 27. 2. 2013 – 6 PB 3.13 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.08.2013.302

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