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Gendiagnostik im Öffentlichen Dienst – 1. Teil: Gendiagnostik und Arbeitsverfassungsrecht

Am 1. Februar 2010 ist das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) in Kraft getreten. In seinen fünftem Abschnitt regelt das Gendiagnostikgesetz die genetischen Untersuchungen im Arbeitsleben einschließlich der öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse (§ § 19–22 GenDG). Der erste Teil dieses Beitrags widmet sich den Herausforderungen der äußerst dynamischen Entwicklung genetischer Diagnosetechniken für das Arbeitsverfassungsrecht (B.), das eine äußerst komplexe Abwägung der Rechtspositionen der betroffenen Beschäftigten, ihrer genetisch verwandten Familienmitglieder sowie der privaten bzw. öffentlichen Arbeitgeber bewältigen muss (C.). Der zweite Teil der Abhandlung wird sodann die auf die Arbeitswelt bezogenen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes analysieren: Der Gesetzgeber hat sich für ein grundsätzliches Verbot von genetischen Untersuchungen im Arbeitsleben mit Ausnahmevorbehalten sowie ein spezielles arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot entschieden, zu deren effektiver Durchsetzung die Personalvertretungen ihren Beitrag leisten müssen.

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