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Erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung?

Wer geglaubt hatte, die neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD (Bund), TVöD-L, TVöD/VKA) würden rechtlich zu einer Vereinfachung führen, sieht sich in seinen Erwartungen getäuscht. So ist es nicht nur zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Ärzten (-innen) und den Klinikverwaltungen über die Frage der Stufenzuordnung der Oberärzte sowie über die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten als Arzt im Praktikum auf die Dienstzeit gekommen, sondern auch zwischen Dienststellen und Personalvertretungen sind inzwischen Meinungsverschiedenheiten aufgetreten, ob bei einer Neueinstellung die Einreihung der Beschäftigten in die Stufen der Entgeltgruppen nach § 16 der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Während im Schrifttum diese Frage unterschiedlich beantwortet wird, hat die Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Mitbestimmung bei der erstmaligen Stufenzuordnung verneint. Schon in einem Beschluss vom 22.5.2007 hatte das VG Braunschweig entschieden, dass die Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den Stufen der Entgeltstabelle nach dem TV-L nicht der Mitbestimmung unterliegt, da es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG handele und zur Begründung der Mitbestimmungspflicht auch nicht auf ein en anderen Katalogtatbestand oder die sog. Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG zurückgegriffen werden könne. Davon abweichend hat das VerwG Mainz in einem Urteil vom 10.10.2007 wegen des in § 73 Abs. 1 LPVG RP vorgesehenen allgemeinen Mitbestimmungsrechts des Personalrats in allen personellen Angelegenheiten, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer erstmaligen Einstellungen für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen bejaht, weil die zu treffenden Feststellungen über die einschlägige Berufserfahrung bzw. die Förderlichkeit der vorangegangenen Tätigkeit mit einer Eingruppierung vergleichbar sei. Diese Entscheidung ist jedoch vom OVG Rheinland-Pfalz geändert worden, das in seinem Urteil vom 22. 2. 2008 zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. Die vorstehend skizzierten Meinungsverschiedenheiten lassen es angezeigt erscheinen, in einer ersten Bilanz das Für und die damit verbundenen Fragen näher zu untersuchen.

Seiten 370 - 376

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2008.370

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