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Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses mit Ernennung zur Beamtin auf Widerruf

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. § 10 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, nach dem ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlöscht, gilt auch für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Widerruf.

2. § 10 Abs. 4 LBG NW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

3. Ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT, um die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt am Berufskolleg zu ermöglichen, scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 4 LBG NW erloschen ist.

4. Ob § 10 Abs. 4 LBG NW auch den Fall erfasst, dass nach Gewährung des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 BAT die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Widerruf erfolgt, bleibt offen.

§ 10 Abs. 4 LBG NW.
§ 116 BRRG.
§ 10 Abs. 3 BBG.
§ 50 Abs. 2 BAT.

BAG, Urt. v. 18. Mai 2006 – 6 AZR 615/05 –

Seiten 61 - 65

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.02.2007.061

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