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Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat der Agentur für Arbeit, der Aufgeben nach dem SGB II in der bisherigen ARGE wahrgenommen hat, erlischt mit der zum 01. Januar 2011 wirksam gewordenen gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter), die die Aufgaben der ARGE weiterführt.

§§ 13, 14, 29 BPersVG.
§§ 44 g, 44 h SGB II.

Nds. OVG, Beschl. v. 18. 03. 2011 – 17 MP 1/11 –

Seiten 258 - 260

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.07.2011.258

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