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Eingruppierungsfragen von Arbeitnehmern und Mitbestimmung der Personalvertretungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
EINE AUSEINANDERSETZUNG MIT DER ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS VOM 8.12.1999 – 6 P3.98

Mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen einschneidenden Wandel seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Mitbestimmung der Personalvertretungen bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern (Angestellte, Lohnempfänger) gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vollzogen. Dieser Beschluss bedarf sowohl wegen seiner systematischen Betrachtungen als auch wegen seinen praktischen Auswirkungen der kritischen Bewertung. Für das Personalvertretungsrecht des Bundes sieht § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG neben der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bei der Einstellung von Arbeitnehmern die Mitbestimmung auch für die Übertragung höher- oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten, für Höher- oder Rückgruppierungen sowie für Eingruppierungen vor. Daneben wurde – so jedenfalls das bisherige Verständnis – die so genannte Umsetzung, also der eingruppierungsneutrale Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle durch § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG dann der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen, wenn mit ihr ein Wechsel des Dienstortes verbunden war (ebenso wie Versetzung und Abordnung, die immer mit einem Dienststellenwechsel verbunden sind). Damit sind die wesentlichen statusrechtlichen Vorgänge eines Arbeitsverhältnisses der vollen Mitbestimmung der Personalvertretung unterworfen, bei der nach § 69 BPersVG der jeweils zuständige Personalrat über ein bis zu drei Stufen umfassendes Verfahren (§ 82 Abs. 2 i.V. m. § 69 Abs. 3, 4 BPersVG) zu beteiligen ist und bei der im Fall der Nichteinigung in der dritten Stufe bei der obersten Dienstbehörde letztlich die Einigungsstelle entscheidet (§ 69 Abs. 4, § 71 BPersVG).

Seiten 9 - 15

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.01.2004.009

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