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Eilt-Verfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

1. Ein Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist in einem personalvertretungsrechtlichen (Eilt-)Beschlussverfahren unzulässig.

2. Zum Anspruch auf Informations- und Vorlagenüberlassung.

3. Die Entsendung oder Bestellung von Personalratsmitgliedern als Mitglieder von Arbeitsgruppen ist Angelegenheit des jeweiligen Personalrats als Gremium; eine entsprechende Vorstandkompetenz besteht nicht.

4. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines „Fraktionenproporzes“ bei der Besetzung von Ausschüssen besteht nicht.

5. Erklärungen des Vorsitzenden, die dieser ohne einen zugrundeliegenden Beschluss des Personalrates abgibt, sind einmal unwirksam, sie können zusätzlich eine Verletzung von Amtspflichten darstellen und eine persönliche Haftung für durch derartige Erklärungen verursachte Schäden begründen. (Leits. d. Red.)

§§ 85 Abs. 2 ArbGG. §§ 33 Abs. 2, 40 Abs. 3, 53 Abs. 1, 69 Abs. 3, 113 MBG S-L. §§922, 936 ZPO.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 29.4.2014 – 5 B 188/14 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2014.343

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