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Die Beteiligung des Personalrats bei Nutzung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements für Beamte

Max ist ein Justizvollzugsbeamter und hat über viele Jahre in der Justizvollzugsanstalt Strafgefangene bei der Bearbeitung von Metallplatten angeleitet. Bei diesen Arbeiten hat er sich erhebliche Lungenprobleme zugezogen. Auch sein Arzt hat Zweifel an seiner weiteren Dienstfähigkeit. Was soll er tun? Kann der Personalrat helfen? Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Mit dieser für Landesbeamte und Kommunalbeamte geltenden Bestimmung wird eine Entscheidung des Dienstherrn verlangt, die nicht von einem Antrag des Beamten abhängig ist. Entsprechendes sieht § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für Bundesbeamte vor. Der Beamte kann beim Dienstherrn eine derartige Entscheidung sicher anregen. Wieweit ihm aber auch eine darüber hinausgehende Handlungsmöglichkeit gegeben ist, soll nachfolgend erörtert werden.

Seiten 182 - 187

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2011.182

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