• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Der Einsatz der E-Mail
Bedeutung und Probleme für die Personal- und Betriebsräte

In einem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall gab es eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Internet- und E-Mail- Richtlinie“. Sie enthielt in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung: „Mit Zustimmung des Vorgesetzten darf E-Mail in geringem Umfang auch für die private interne und externe Kommunikation genutzt werden … E-Mails privaten Inhalts können mit „privat“ in der Betreffzeile gekennzeichnet werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen von Dritten grundsätzlich nicht geöffnet, weitergeleitet oder gespeichert werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen nur dann kontrolliert werden, wenn neben der Information des Betriebsrates zusätzlich der betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Prüfung der schriftlich zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Kontrolle zugestimmt hat. Die betriebsinterne Kontrolle richtet sich dabei zunächst auf die Prüfung der Verbindungsdaten. Eine inhaltliche Kontrolle kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder veranlasst durch Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Bei Verweigerung der Zustimmung kann dem Mitarbeiter die private Nutzung künftig untersagt werden.“

Trotz dieser Regelung kam es zum Streit, da der Arbeitgeber bei einer länger erkrankten Beschäftigten auf deren E-Mail-Account zugegriffen hatte. Dies, damit dienstliche E-Mails weiter bearbeitet werden könnten. An dieser Maßnahme war der örtliche Betriebsrat beteiligt. Die Klägerin begehrte in dem Rechtsstreit, den Beklagten zu verurteilen, es ohne vorherige Einwilligung der Klägerin zu unterlassen, E-Mails, die unter dem E-Mail-Account mit der E-Mail-Adresse von ihr oder unter einem anderen hinsichtlich der Person der Klägerin personalisierten Firmen-E-Mail-Account der Beklagten empfangen werden oder von der Klägerin versendet werden, zur Kenntnis zu nehmen, zu öffnen, zu lesen, zu speichern, auszudrucken, zu kopieren und/oder weiterzuleiten. Das LAG-Berlin-Brandenburg wies letztendlich mit einer nicht sehr überzeugenden Begründung die Klage ab.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.03.2012.094

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 7,33 *) PDF | 8 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004