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Das Personalvertretungsrecht im Freistaat Sachsen – ein Überblick

Rechtlicher Ausgangspunkt für die Betrachtung des Personalvertretungsrechts im Freistaat Sachsen ist Artikel 26 der Sächsischen Verfassung. Danach sind „in Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes (…) Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese haben nach Maßgabe der Gesetzes das Recht auf Mitbestimmung“.

Das Recht auf Mitbestimmung ist – wie es der SächsVerfGH in seiner Entscheidung vom 22. 02. 2001 formuliert – Ausdruck des in Artikel 1 Satz 1 SächsVerf normierten Sozialstaatsprinzips sowie Instrument zum Schutz und zur Verwirklichung der Grundrechte der Beschäftigten im Arbeitsleben. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ist der Natur nach institutionalisierte Interessenvertretung durch gewählte Beschäftigte. Sie dient der Kompensation des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig verbunden Verlustes von Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten und setzt an deren Stelle die kollektive Interessenwahrnehmung durch das Vertretungsorgan.

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (Sächs-PersVG) war am 21. 01. 1993 in Kraft getreten. Damit galt für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Sachsen zum ersten Mal ein eigenständiges Landespersonalvertretungsgesetz. In der DDR existierten weder in der Wirtschaft noch in der Verwaltung Mitarbeitervertretungen, die durch freie Wahlen legitimiert gewesen wären. Die im Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. 06. 1977 enthaltenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte dienten vorrangig dem Zweck, die gesamtgesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele, insbesondere die Erfüllung der Pläne durch das Zusammenwirken von SED, FDGB und Betriebsgewerkschaften zu verwirklichen. Träger der Beteiligungsrechte war die Gewerkschaft im Betrieb. Von einer Mitbestimmung der Beschäftigten in personellen und sachlichen Angelegenheiten im Sinne des jetzigen Verständnisses konnte keine Rede sein.

Artikel 29 des im Vorfeld der Deutschen Wiedervereinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR geschlossenen Vertrags vom 18. 05. 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bestimmt, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der DDR sinngemäß Anwendung findet. Die damalige DDR-Regierung erließ daraufhin am 22. 07. 1990 das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, das am 17. 08. 1990 in Kraft trat. Der Text des BPersVG wurde darin nahezu unverändert übernommen.

Seine erste nachhaltige Novellierung erfuhr das Sächsische Personalvertretungsgesetz – nicht zuletzt in der Absicht des Gesetzgebers, das Personalvertretungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts anzugleichen – durch das 2. Gesetz zur Änderung des SächsPersVG vom 23. 04. 1998.

Auch in der novellierten Fassung lehnte sich das SächsPersVG – wie schon in der ursprünglichen Gestalt – eng an das BPersVG an und verzichtete weitgehend auf eigenständige landesspezifische Regelungen. Im Vergleich zur bisher geltenden Fassung schränkte es die Zahl der Lehrerpersonalvertretungen jedoch dadurch erheblich ein, dass die Lehrerpersonalvertretungen nicht mehr nach einzelnen Schularten gegliedert wurden; statt dessen wurden nur noch entsprechende Fachgruppen innerhalb gemeinsamer Personalvertretungen gebildet. Im Ergebnis führte dies vor allem wegen der Einführung einer 2-stufigen Schulverwaltung zu einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Personalvertretungen. Diese Neugliederung kritisierte der Sächsische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. 02. 2001: Die Zentralisierung der Vertretungsorgane entspreche nicht der verfassungsrechtlich gebotenen effektiven, insbesondere orts- und sachnahen Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten.

Der Aufforderung des Verfassungsgerichts zur wirkungsvollen Gestaltung der Personalratsbeteiligung ist der sächsische Gesetzgeber – zugleich unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit auch weiterer Vorschriften des SächsPersVG) – mit der erneuten Novellierung des SächsPersVG nachgekommen. Danach ist nunmehr an jeder Schule ein eigener Personalrat einzurichten, während in den Regionalschulämtern und dem Staatsministerium für Kultus Stufenvertretungen (Lehrer-Bezirkspersonalrat bzw. Lehrer-Hauptpersonalrat) zu bilden sind.

Seiten 204 - 219

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.06.2004.204

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