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Das Informationsrecht und die Öffentlichkeitsarbeit der Personalvertretungen

Ohne Information oder unvollständige Information kann keine Institution Entscheidungen treffen. So entstandene Beschlüsse und deren Rechtsfolgen sind meistens rechtswidrig, sogar zum Teil von Anfang an nichtig, also niemals als existent anzusehen.

Das Personalvertretungsrecht in Deutschland, im Bund und in den einzelnen Ländern, ist teilweise unterschiedlich strukturiert, so dass immer ein Vergleich mit den einzelnen Vorschriften der entsprechenden Personalvertretungsgesetze bei der Rechtsanwendung notwendig ist. Vieles ist gleich, einiges ist ähnlich, wenig ist anders geregelt. Die Besonderheiten für den Bund und den Ländern sind damit für die Personalvertretungen und Dienststellen zu beachten. Gemeinsam haben alle Personalvertretungsgesetze, dass diese die Grundlage der betrieblichen Mitbestimmung in den Betrieben und Verwaltungen des Öffentlichen Dienstes bilden.

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) beinhaltet darüber hinaus Rahmenregelungen, die unmittelbar für die Länder gelten und hat somit erheblichen Stellenwert bei der Wahrnehmung der Beteiligung der Personalräte im Öffentlichen Dienst. Ich denke besonders an § 104 Satz 3 BPersVG.

Im nachfolgenden Beitrag soll das Spektrum des Informationsrechtes der Personalräte und die Informationspflicht der Dienststellen mit seinen Möglichkeiten und Grenzen sowie die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Personalräte ausgelotet werden.

Man könnte jetzt für jeden Tatbestand der Mitwirkung und Mitbestimmung sowie der allgemeinen Aufgaben versuchen, den Umfang des jeweiligen Informationsrechtes zu beschreiben, was den Aufsatz total sprengen würde. Deshalb bleibe ich vornehmlich bei den entsprechenden allgemeinen Aussagen, obwohl zum Teil konkrete Beispiele, auch Vergleiche, abgehandelt werden. Durch die Regelungswut, in der Mentalität der Deutschen begründet, wird weitestgehend versucht Alles bis ins Kleinste durch Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen sowie Dienstvereinbarungen zu regeln. Wie schlecht dieses unseren Juristen innerhalb der Legislative und Exekutive gelingt, die ja die Texte vor- oder nachformulieren, zeigt sich für Jedermann an der Tatsache, dass kaum noch eine gesetzliche Regelung ohne Kenntnis aktueller Rechtsprechung angewandt werden kann. Wenn es notwendig wird und ist, dass bei 120 Paragraphen der Personalvertretungsgesetze Kommentierungen geschrieben werden, die beim 15fachen Seitenumfang liegen, so sollte uns allen dies sehr zu denken geben.

Seiten 288 - 298

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.08.2004.288

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