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Bindung der Festsetzungsbehörde an den Grund der Versetzung in den Ruhestand

Wird der Beamte oder Richter auf Antrag in den Ruhestand versetzt, so bestimmt sein Antrag den Grund der Versetzung. Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde ist an den Grund der Versetzung in den Ruhestand gebunden. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden.

§ 42 Abs. 4, § 47 Abs. 1 BBG.
§ 14 Abs. 3, § 69d BeamtVG.
§ 48 Abs. 3 DriG.

BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –

Seiten 235 - 236

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.06.2008.235

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