• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Beteiligung des Personalrats vor Widerruf einer Nebentätigkeitserlaubnis

Art. 46 BayVwVfG.
Art. 81 BayBG.
§ 146 VwGO.

Der Rechtsgedanke des Art. 46 BayVwfG – keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes alleine wegen Verfahrens- und Formfehlern – findet auf den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn vor dieser die Beteiligung des Personalrats unterblieben ist, entsprechende Anwendung. Daher kann sich ein Beamter, der sich gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung zur Wehr setzt, nicht auf eine Verletzung der Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren berufen, wenn letztere die Widerrufsentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Gründen)

BayVGH, Beschl. v. 9. 4. 2021 – 3 CS 21.798 –

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 4,65 *) PDF | 2 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004