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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

§§ 68, 84, 85, 88, 90, 91, 95, 156 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. §§ 151, 167, 168, 171, 173, 178, 238 SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. § 102 BetrVG. §§ 1, 4, 6, 7, 9 KSchG.

Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Schwerbehindertenvertretung ist vor jeder Beendigungs- und Änderungskündigung zu beteiligen. Das gilt auch für Kündigungen in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F. (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX n. F.) findet weder direkte noch analoge Anwendung (Rn. 12).

2. Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n. F.) greift nicht ein, wenn der Arbeitgeber „lediglich“ die Mitteilungspflicht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX a. F. (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX n. F.) verletzt (Rn. 14).

3. Zur Abwendung der Unwirksamkeitsfolge genügt es nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 SGB IX a. F. (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 SGB IX n. F.), wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anhört. Die Anhörung muss nicht schon vor der Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats oder vor dem Antrag auf Zustimmung an das Integrationsamt erfolgen (Rn. 19).

4. An einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung fehlt es, wenn diese schon nicht ausreichend unterrichtet worden ist. Die Unterrichtung muss die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Der notwendige Unterrichtungsinhalt ist nicht auf „schwerbehindertenspezifische Kündigungsbezüge“ reduziert (Rn. 21).

5. An einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung mangelt es auch, wenn diese zwar ausreichend unterrichtet worden ist, aber keine genügende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Hinsichtlich der Stellungnahmefristen findet § 102 Abs. 2 BetrVG analoge Anwendung. Eine entsprechende Anwendung der Fristenregelungen in den ggf. einschlägigen Personalvertretungsgesetzen scheidet aus (Rn. 22 f.).

6. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n. F.) stellt einen sonstigen, zumindest auch den Arbeitnehmer schützenden Unwirksamkeitsgrund dar, der einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG „sperrt“ (Rn. 35).

BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2019.189

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