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Beschlüsse der Personalvertretung: Neue Kommunikationswege?

Manchmal ist es für den staatlichen wie auch den privaten Arbeitgeber eben eilig, mit der Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats zu einer von ihm beabsichtigten, mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Die meisten Betriebs- und Personalräte tagen nur einmal im Monat; das kann bis zur nächsten Sitzung im Einzelfall zu lange sein. Dem Arbeitgeber bleibt in solchen Fällen nur übrig, eine Außerordentliche Sitzung zu beantragen (§§ 29 Abs. 3 BetrVG, 34 Abs. 3 und 4 BPersVG) – aber das wird nicht billig sein. Das ist kein Problem, wenn es um den örtlichen Betriebsrat geht, da dessen Mitglieder im Hause oder in dessen Nähe sind; da kann auch kurzfristig eine Sitzung einberufen werden. Was aber, wenn, insbesondere bei internationalen Unternehmen, eine Entscheidung des Gesamt- oder gar Konzernbetriebsrats erforderlich ist, bzw. wenn der Gesamt- oder Hauptpersonalrat (§§ 53 ff. BPersVG) zusammentreten muss, dessen Mitglieder über eine größere Region oder gar die ganze Republik verteilt sind?

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2012.450

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